Zentralspruchkammer Nord-Württemberg
Ludwigsburg
Den 24. 5. 1949
Aktenzeichen: 33/32/1257
Spruch
Auf Grund Art. 42 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 in Verbindung mit der 25. Durchführungsverordnung vom 14. November 1947 erlässt die Spruchkammer, bestehend aus
1. dem Vorsitzenden Gustav Himpel
2. den Beisitzern [zwei handschriftliche Namen, schwer lesbar]
gegen Karl Hachtel, Hausmeister, 1. 2. 93, Niederstetten, Kr. Bad Mergentheim, Bahnhofstraße 19
im schriftlichen Verfahren folgenden Spruch:
1. Der Betroffene ist Mitläufer.
2. Von weiteren Sühnemaßnahmen wird abgesehen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Betroffene.
4. Der Streitwert beträgt 2040,- DM.
Begründung:
Der Betroffene wurde durch Spruch der Kammer Mergentheim vom 9. 1. 48 Az 33/32/ 1257 in die Gruppe der Minderbelasteten eingereiht. Die angeordnete Bewährungsfrist war mit dem 12. 4. 49 abgelaufen. Im Nachverfahren gem. Art. 42 hat der öffentliche Kläger beantragt, den Betroffenen in die Gruppe der Mitläufer einzureihen. Diesem Antrag war stattzugeben, da der Betroffene erwarten lässt, dass er seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen werde.
Von der Festsetzung einer Geldsühne nach Art. 18 wurde Abstand genommen, da der Betroffene bereits nach Art. 17 zu einem angemessenen Sonderbeitrag herangezogen worden ist.
Himpel und zwei weitere Unterschriften
Zentralspruchkammer Nord-Württemberg. Der Vorsitzende

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