Schächten
Schächten
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20. August 1933, Fuhrwerk mit geschächteten Tieren festgestellt
Niederstetten, 20. Sept. Durch Reichsgesetz ist das Schächten von Tieren, d. h. Schlachten von Schlachtvieh und Geflügel aller Art ohne vorausgegangene Betäubung, bei Gefängnisstrafe verboten. Maßgebende Dienststellen vermuteten schon länger, daß hier und in der näheren Umgebung diesen Gesetzbestimmungen zuwider gehandelt wird. So wurde hier gestern bei eintretender Dunkelheit ein Fuhrwerk festgestellt, das unter anderem auch mit geschächtetem Geflügel, Enten, Hühnern und Tauben beladen war. Der Fuhrwerkslenker und sein Begleiter wurden deshalb festgenommen. Der Schächter der Tiere konnte alsbald in Hohebach ermittelt werden. Die Festgenommenen sehen ihrer Bestrafung entgegen, Tbztg.
(Vaterlandsfreund, Gerabronn, Nr. 222, 22. 8. 1933, S. 4)
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3. April 1933, kein Schächten
Niederstetten, 3. April. (Kein Schächten.) Zu der Meldung über die Schächtung einer "Ziege" wird berichtet, daß der Israelit seinem Zicklein, ganz so wie es das Staatsgesetz verlangt, einen Kopfschlag verabreichen und dann erst ihm die Halsader durch einen Schnitt öffnen ließ. Die SA-Gruppe Niederstetten hat die Angelegenheit untersucht und festgestellt, daß kein Anlaß vorlag, den Israeliten zur Strafe anzuzeigen. Also kann von "Schächten" keine Rede sein.
(Vaterlandsfreund, Gerabronn, Nr. 78, 3. 4. 1933, S. 3)