Spruchkammer Mergentheim 
Den 9. Januar 1948
Aktenzeichen: 33/32/1257
Spruch
Aufgrund des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 erläßt die Spruchkammer,
bestehend aus
1. dem Vorsitzenden: Dr. Martha Schneider Bad Mergentheim
2. den Beisitzern: Fritz Bott, Bad Mergentheim, Alois Mattes, Bad Mergentheim
gegen Karl Hachtel, Hausmeister, 1. Februar 1893, Niederstetten Bahnhofstr. 19, vertreten durch R. A. Ohliger, Tauberbischofsheim aufgrund der mündlichen Verhandlung folgenden
Spruch:
1. Der Betroffene wird in die Bewährungsgruppe (Minderbelastete) eingereiht.
2. Die Bewährungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Rechtskraft dieses Spruches.
3. Der Betroffene hat einen einmaligen Sonderbeitrag von RM 500.– zu einem Wiedergutmachungsfonds zu leisten. Wenn dieser Betrag nicht beigetrieben werden kann, so tritt an die Stelle von je 50.– RM ein Tag Arbeitsleistung.
4. Außerdem unterliegt der Betroffene während der Bewährungszeit den Bestimmungen des Art. 16, Ziff. 4, 6 und 7.
5. Die weiteren Folgen der Einreihung ergeben sich aus Art. 17 des Befreiungsgesetzes, der diesem Spruch als Anlage beigefügt ist.
6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
7. Streitwert 2040.– RM.
gez.: Dr. Schneider
gez.: Fritz Bott
gez.: Alois Mattes
Begründung.
Der Betroffene war bis 1945 Hausmeister in der Schule und Amtsdiener in Niederstetten. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 21 und 27 Jahren. Seine höchstes steuerpflichtiges Einkommen in den Jahren 1932, 34, 38, 43 und 1945 hat er für das Jahr 1938 mit RM 1710.– angegeben. Steuerpflichtiges Vermögen hatte er in dieser Zeit nicht. Durch Heimarbeit verdient der Betroffene zur Zeit 10.– bis 12.– RM in der Woche. Sein jetziges Vermögen besteht aus 100.– RM erspartem Geld und einem Haus mit dem Einheitswert von 1880.– RM. Der Betroffene war vom 17. 4. 1945 bis 9. 1. 1947 in Internierungshaft. Nach dem vorgelegten amtlichen Zeugnis (Bl. 63 d. A.) besteht bei ihm eine Erwerbsminderung von 60%.
Von 1932 - 1945 gehörte der Betroffene der NSDAP an und war Zellenleiter von 1936 - 1945 und stellv. Ortskassenleiter von Dez. 1939 bis März 1941. Von 1934 - 1945 war er Mitglied der DAF, für die er stellv. Ortsobmann von 1942 - 1945 war. Der NSV gehörte der Betroffene von 1937 - 1945 ohne Amt an. Er besaß die Auszeichnung der Partei für 10jährige Dienste. Wegen seiner Parteiämter, seiner Parteimitgliedschaft, seines Amtes als stellv. Ortsobmann der DAF und als Inhaber der genannten Dienstauszeichnung fällt der Betroffene unter D II 1 u. 4, F II 1 und I II 5 des Teils A der Gesetzesanlage und ist nach Art. 10 bis zur Widerlegung als Belasteter anzusehen.
In der Klageschrift ist die Einreihung des Betroffenen in die Gruppe der Hauptschuldigen beantragt. Er sei ein Aktivist und gefährlicher Nazi und Judengegner gewesen, der durch seine Judenhetze insofern für das Judenpogrom vom 25. 3 1933 in Niederstetten mit verantwortlich sei, als er durch sein Vorbild in dem Verhalten gegenüber Juden einen Teil der Bevölkerung dazu gebracht hätte, sich für diese Ausschreitungen herzugeben. Er habe dadurch den Tatbestand des Art. 5 Ziff. 3 verwirklicht und sei Hauptschuldiger. Er habe ferner in der Gaststätte der Zeugin Gerlinger Juden zur Veröffentlichung im Stürmer fotografiert, Leute, die bei Juden gearbeitet und gekauft haben, beschimpft und bedroht und bei dem Ehemann der Zeugin Baumann, welche Jüdin ist, ein Radiogerät beschlagnahmt und sich vermutlich an diesem bereichert und dadurch die Tatbestände des Art. 7 I 1 - 3, sowie 7 I 1, 5, 9 u. 10 verwirklicht.
In der mündlichen Verhandlung sind 14 Zeugen vernommen und mehrere Urkunden verlesen worden. Einzelheiten sind dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen. Der öffentliche Kläger hat die Einreihung des Betroffenen in die Gruppe der Hauptschuldigen beantragt, die Einweisung in ein Arbeitslager auf die Dauer von 4 Jahren, sowie Verhängung der übrigen Maßnahmen des Art. 15. Die Bemessung der Frist gemäß Art. 15 Ziff. 7 hat er in das Ermessen der Kammer gestellt. Der Verteidiger des Betroffenen hat dessen Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteten beantragt. Falls die Kammer ihn jedoch als Belasteten einstufen sollte, so hat er unter Bezugnahme auf Art. 19 bei der Bemessung der Sühne unter Berücksichtigung gebeten, dass der Betroffene um 60% erwerbsgemindert ist und beinahe 2 Jahre im Internierungslager war.
Zur Klage hat der Betroffene erklärt, sein Gedächtnis habe durch die lange Internierungszeit gelitten. Er könne sich der ihm zur Last gelegten einzelnen Taten nicht mehr erinnern. Zu seiner Rechtfertigung hat er ausgeführt, er sei in den Jahren seiner Arbeitslosigkeit von 1928 - 1931 viel mit dem Tierarzt Dr. Eyser aus Niederstetten zusammengekommen, für den er gelegentlich im Garten gearbeitet und in der Kampfzeit Zeitungen ausgetragen und Leute zu Versammlungen in die Turnhalle bestellt habe. Dieser habe ihn auch zum Parteieintritt aufgefordert. Er habe ihn insbesondere darauf hingewiesen, dass die NSDAP die Arbeitslosigkeit beseitigen würde und sie deshalb unbedingt zur Macht kommen müsse. So sei er ihr im Vertrauen auf ihre sozialen Versprechungen 1932 beigetreten. Nachdem er bei der Gemeinde Niederstetten Arbeit gefunden hätte, habe der Ortsgruppenleiter ihn 1936 zum Zellenleiter bestimmt. Eine Ernennung zu diesem Amt habe er nicht bekommen. Er habe in diesem Beitragsmarken vom Kassenleiter holen und den Blockleitern gegen Bezahlung aushändigen müssen. Er sei allgemein als der Diener der Ortsgruppe gebraucht worden. Im Dezember 1939 habe er stellvertretend das Amt des eingezogenen Ortskassenleiters vom Ortsgr.Leiter übertragen bekommen, obwohl er Bedenken dagegen wegen mangelnder Kenntnisse geäußert hätte. Er habe auch nur in Listen die von den Zellenleitern eingehenden Gelder eintragen und dafür quittieren müssen. Irgendwelches Verfügungsrecht über Geld habe er nicht gehabt. 1942 habe der Ortsgruppenleiter ihn stellvertretend auch noch für den eingezogenen DAF-Ortsobmann eingesetzt. habe er den Betriebsführern die von der Kreis[ver?]waltung herausgegebenen Amtsblätter und Verfügungen bringen müssen. Die Auszeichnung für 10jährige Dienste für die Partei habe er automatisch bekommen. Dass er Spitzeldienste für die Partei geleistet und die Juden verfolgt hätte, bestreitet der Betroffene.
Die Zeugin Gehringer bekundet in der mündlichen Verhandlung, sie habe die in der Angabe auf Bl. 31 d. A. gemachte Äusserung des Betroffenen nicht selbst gehört. Es sei damals eine beleidigende, aber unpolitische Äußerung des Betroffenen, dessen Tochter bei der Familie Gehringer im Haushalt arbeitete, gefallen, wegen der der Betroffene Abbitte leisten musste. Die ganze Sache hätte damals ihr verstorbener Mann, der auch Pg. war, durchgeführt. Die Kammer hält diesen Fall für unpolitisch, weil er andernfalls als zwischen zwei Parteigenossen laufend, bestimmt vor das Parteigericht gekommen wäre. Dass der Betroffene mit einem anderen Parteigenossen in ihrem Lokal Juden fotografiert hätte, hat die Zeugin Gerlinger zurückgenommen es sei ihr hier eine Verwechslung der Person unterlaufen.
Die Familien Baumann und Hachtel sind Nachbarn. Aus den Bekundungen des Zeugen Friedrich und der Zeugin Baumann ist zu erkennen, dass zwischen ihnen kein gutes Einvernehmen herrschte. Dass der Betroffene von der Rücksichtslosigkeit der Zeugin Baumann, die im Hochsommer abends gegen ½ 10 Uhr ihren Garten düngte, was wegen der Belästigung der Mitbewohner in einer geschlossenen Ortschaft zu dieser Zeit überhaupt verboten ist, nicht erbaut war, ist durchaus verständlich. Wenn der Betroffene bei dieser Gelegenheit die Zeugin Baumann, wie diese selbst und auch der Zeuge Friedrich angeben, als "Saumensch" und "Judenmensch" beschimpft hat, dass er sie noch dahin bringen wird, wo es hingehört oder wie Frau Baumann sagt ins KZ, so hat die Kammer diese grobe Beschimpfung wohl nicht für richtig gehalten, aber auch nicht für eine Tat ansehen können, durch die der Betroffene seine Überzeugung von der nationalsozialistischen Rassenlehre oder seine gehässige Haltung gegen die Juden im allgemeinen i. S des Art. 7 I 3 oder 7 II 10 dartun wollte oder dargetan hat, ganz einfach und menschlich als den Ausfluss des berechtigten Ärgers eines ungebildeten und unintelligenten Menschen, der seine Schimpfworte nicht lange überlegt und auswählt, sondern ganz gedanken- und hemmungslos hinausbrüllt. Aus der gleichen Perspektive hat die Kammer die durch den Zeugen Thürauf bekundete Beschimpfung der Zeugin Baumann wegen mangelhafter Verdunklung gesehen, durch die diese ihre Umgebung in Gefahr und den Betroffenen in Erregung gebracht hat. Darin, dass der Betroffene nach der Bekundung des Zeugen Friedrich den Max Braun als Juden vom Trottoir verwiesen hat, sieht die Kammer eine Verwirklichung der Tatbestände des Art. 7 I 3 u. 7 II 10, ebenso darin, dass der Betroffenen den Zeugen Keim das Holzspalten bei Max Braun verbieten wollte und den Zeugen Thalheimer einmal gerügt hat, weil er bei dem Architekten Baumann gearbeitet hat, von dessen jüdischer Ehefrau er dabei als "Saujüdin" gesprochen hat, die er noch dahin bringe, wo sie hingehöre. Die gleichen Tatbestände hat der Betroffene dadurch erfüllt, dass er, wie der Zeuge Thürauf zweimal gehört und auch die Zeugin Gerlinger aus eigener Kenntnis bekundet hat, die Käufer in jüdischen Geschäften als Volksverräter bezeichnet hat. Dass der Betroffene wegen der judenfreundlichen Einstellung der Zeugin Gerlinger vor ihr ausgespuckt habe, hat die Kammer nicht i. S des Befreiungsgesetzes den Betroffenen zur Last legen können, nachdem die Zeugin selbst bekundet hat, der Betroffene hätte beim Ausspucken kein Wort zu ihr gesagt. Dass die Differenz, die der Zeuge Keim laut Bl. 29 d. A. mit dem Betroffenen wegen des Leerens der Abortgrube bei dem Hermann Braun hatte, nicht darin gelegen hat, dass der Zeuge diese Arbeit in einem jüdischen Hause verrichtet, sondern darin, dass der Zeuge in der Nachbarschaft des von dem Betroffenen als Hausmeister zu betreuenden Schulhauses diese Arbeit über 7 Uhr hin ausdehnte, schließt die Kammer daraus, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung erst ganz zum Schluss beiläufig gesagt hat, dass sich das bei Hermann Braun zugetragen hat.
Die Abholung des Radiogerätes bei der Familie Baumann hat die Kammer wieder als Erfüllung der Tatbestände des Art. 7 I 3 u. 7 II 10 angesehen. Der Betroffene war, wie er sich zu Beginn der Verhandlung selbst und der Zeuge Lehr bei seiner Vernehmung bezeichnet, eine Art Vereinsdiener für die Partei. Als solcher hat er auch das Gerät abgeholt, als die Ortsgruppe die Einziehung der Empfangsgeräte bei Juden durchführte. Er hat diese Aktion als Anhänger der nationalsozialistischen Rassenlehre für richtig gehalten und sich in diese ohne Bedenken einspannen lassen. Daher hat die Kammer auch in dieser Angelegenheit nur die Erfüllung der obigen Tatbestände sehen können und nicht auch noch die der Art. 7 I 2 und 7 II 9. Von einer Stellung oder gar Machtstellung, einem Einfluss oder Beziehungen, die der Betroffene zur Begehung von ungerechten Maßnahmen oder Straftaten ausgenutzt hätte, kann bei der unwichtigen Person des Betroffenen nicht die Rede sein, auch nicht davon, dass sich der Betroffene, wie die Klage vermutet, an dem Gerät bereichert hätte, das nach Bl. 67 d. A. nach einigen Tagen wieder zurückgegeben worden ist. Den von der Frau Baumann berichteten Fall der Frau Kahn, die vor ihrer Deportierung einen Teppich verschenken wollte, den sie aber nicht an das betreffende Haus hätte bringen können, weil ihr der Betroffene nachgegangen sei, hält die Kammer für möglich aber nicht für erwiesen, da die Zeugin Baumann dieses nur vom Erzählen her weiß und Frau Kahn, die abends in der Dunkelheit umherlief und dabei sicher auch sehr erregt war, sich in der Person geirrt haben kann. In ihrer Aussage, der Betroffene sei Fanatiker gewesen und bei den Umzügen immer in der 1. Reihe marschiert, irrt sich die Zeugin. Der Betroffene, der ein chronisches deformierendes Hüftgelenkleiden hat, hat nicht die repräsentative Gestalt, die der Fahnenträger haben musste. Der Zeuge Lehr bekundet, sich seiner wohl als Teilnehmer an Umzügen, aber nicht als Fahnenträger erinnern zu können. Der Betroffene sagt hierzu aus, er habe einmal die Fahne getragen und zwar bei der Beerdigung des Dr. Eyser, weil er ihm nahe gestanden hätte.
Nach diesen Feststellungen hat der Betroffene in mehreren Fällen eine gehässige, judenfeindliche Haltung gezeigt. Andererseits haben aber auch der Zeuge Leyrer, der sonntags aushilfsweise bei dem Architekten Baumann gearbeitet hat, der Zeuge Jäger, der viel bei Juden gekauft und gearbeitet, sowie in der Synagoge geheizt hat und der Zeuge Lehr, der auch in jüdischen Geschäften gekauft hat, bekundet, sie seien von dem Betroffenen nicht belästigt worden. Auch die Zeugin Dinkel, die bei der jüdischen Familie Hermann Braun diente, sagt aus, nie von dem Betroffenen belästigt worden zu sein, sie hätte auch unbehelligt in jüdischen Geschäften kaufen können. Ihre Herrschaft, der sie bis zuletzt gedient hat, hätte sich auch nie geäussert, der Betroffene hätte sie schlecht behandelt. Sie selbst hätte auch nie beobachtet, dass der Betroffene gegen Juden aufgetreten sei. Die Juden hätten ihn gefürchtet, weil er alter Pg. gewesen wäre.
Außer seinem gehässigen Verhalten einigen Juden und einigen Personen gegenüber, die bei Juden kauften oder arbeiteten, hat nach den Feststellungen der Kammer keine weiteren Tatbestände des Art. 7 verwirklicht. Es sind keine Bespitzelungen, politische Drohungen, Werbungen für die Partei und ihre Gliederungen oder ihre Ideen bekannt geworden oder sonstiges Eintreten für die Partei oder Ausnutzen der Parteimitgliedschaft zu persönlichen Vorteil für die Betroffenen. Bezüglich seines judenfeindlichen Auftretens hat die Beweisaufnahme gezeigt, dass es nicht konsequent und gegen alle Juden, Judenfeinde und für Juden Arbeitende gerichtet war und dass es sich bis auf das Verweisen des Max Braun vom Trottoir in einigen schlagwortartigen Äusserungen erschöpft hat. Zu Anzeigen und Misshandlungen hat es der Betroffene nicht kommen lassen. Sein antijüdisches Verhalten ist nach Ansicht der Kammer nach Intensität und Ausmaß nicht so gewesen, dass es Pogromstimmung unter der Bevölkerung, wenn von einer solchen überhaupt gesprochen werden kann, mit verursacht hätte. Die Zeugin Dinkel, die nach Tagebuchaufzeichnungen über das Judenpogrom in Niederstetten (Bl. 34 R. d. A.) und aus eigenem Erleben darüber recht gut unterrichtet ist, kann sich nicht entsinnen, dass der Betroffene daran teilgenommen hätte. Nach den Bekundungen der Zeugen Neubert und Ziegler, die am 25. 3. 1933 mit dem Betroffenen zusammengearbeitet haben, kann dieser nicht an den Ausschreitungen am gleichen Tage in Niederstetten teilgenommen haben. Die Vermutung, dass der Betroffene den Tatbestand des Art. 5 Ziff. 3 verwirklicht hätte und er Hauptschuldiger wäre, sieht die Kammer als widerlegt an. Er hat jedoch die Tatbestände des Art. 7 I 3 und 7 II 10 erfüllt. Er wäre deshalb Belasteter, wenn die Kammer keine Milderungsgründe gesehen hätte, die seine Einstufung unter die Minderbelasteten rechtfertigen. Als solche erkennt sie folgende Umstände an: Der Betroffene ist arbeits- und mittellos unter den Einfluss des ihm geistig weit überlegenen alten Kämpfers Tierarzt Dr. Eyser geraten, von dem er durch Gelegenheitsarbeiten auch noch in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit stand. Durch diesen geworben ist er in gutem Glauben an die Sache der Partei beigetreten. Er hat sich von Roheiten und Ausschreitungen ferngehalten und als Betreuer eines Ausländerlagers, wie der Zeuge Remi bekundet, den Ausländern gegen die Vorschriften verschiedene Annehmlichkeiten verschafft, insbesondere Tabakwaren und die Gelegenheit zum Kirchgang. In Anbetracht des engen Gesichts- und Wirkungskreises des Betroffenen hat die Kammer diese Gründe als ausreichend für seine Einreihung unter dem Minderbelasteten nach Art. 11 I 1 gehalten, zumal sie von ihm auch den Eindruck gewonnen hat, dass er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird. Als Bewährungszeit hat die Kammer 12 Monate für erforderlich gehalten. Der Sühnebeitrag von 500.- RM entspricht den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betroffenen. Im Hinblick auf die verbüsste Internierungshaft von 20 Monaten und die 16-prozentige Erwerbsminderung des Betroffenen hat die Kammer von der Heranziehung zu Sonderarbeiten abgesehen. Um aber den Unterschied zum Mitläufer herauszustellen, hat sie den Betroffenen während der Bewährungszeit den zusätzlichen Maßnahmen des Art. 16 Ziff. 4, 6 u. 7 unterworfen.
Die Kosten des Verfahrens waren dem Betroffenen aufzuerlegen. Der Streitwert ergibt sich aus Par. 2 der Gebührenordnung vom 4. 4. 1946.
Dr. Schneider

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